Zusätzliche Informationen zur Elternzeit finden Sie hier. Z.B. über das dritte Jahr Elternzeit, was gibt es für Selbstständige zu berücksichtigen und vieles mehr…
Weiterführende Hinweise zu Elternzeit und Elterngeld – Fragen und Antworten
Werdende Eltern müssen sich mit vielen wichtigen Dingen beschäftigen. Bereits zu Beginn der Schwangerschaft kommen viele Fragen zur bevorstehenden Zeit mit Kind auf. Damit finanziell für alles gesorgt ist und keine bösen Überraschungen folgen, gilt es elementare Punkte zu beachten. Einige davon haben wir Ihnen nachfolgend erläutert.
Elternzeit – Probleme und Missverständnisse
Um Eltern vor drohender Arbeitslosigkeit zu schützen, wurde im Bundeselternzeit und -elterngeldgesetz festgelegt, dass bis zu drei Jahre Elternzeit beantragt werden können. Der Arbeitsplatz bleibt erhalten. Trotz aller Gesetze und Vorgaben kann es bei diesem Thema zu zahlreichen Konflikten mit dem Arbeitgeber kommen. Um diese zu vermeiden beziehungsweise im Ernstfall richtig zu reagieren, sollten Sie Ihre Rechte, aber auch Pflichten genauestens kennen. Empfehlenswert ist es sämtliche juristische Formalitäten vor der Geburt rechtzeitig zu klären, um anschließend den Kopf für die Kinderbetreuung frei zu haben.
Elternzeit – Ist das 3. Jahr tatsächlich flexibel?
Grundsätzlich wird in vielen Foren und Ratgebern empfohlen zunächst zwei Jahre Elternzeit zu beantragen. Das dritte Jahr wäre dann flexibel gestaltbar und das ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Leider kann diese Behauptung nicht zu 100 Prozent als richtig anerkannt werden. Zum einen sollten Sie sich bei dieser Vorgehensweise darüber im Klaren sein, dass Sie sich damit festlegen. Sie binden sich an den Antrag. Zum anderen benötigen Sie zum Verlängern der Elternzeit anschließend die Zustimmung des Arbeitgebers. Dies entschied auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil Ende 2011. Wer also nicht sofort alle drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, kann bis zu zwölf Monate erst später nehmen. Diese Zeit ist auf später (bis zum 8. Geburtstag des Kindes) übertragbar. Allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers! Daher ist es ratsam beim Arbeitgeber schon früh um die Zustimmung des Übertrags zu bitten. Wird der Übertrag abgelehnt, besteht die Chance die übrigen Monate doch im dritten Jahr zu nehmen.
Achtung Elterngeld und Mutterschutz
Viele junge Eltern gehen aufgrund falscher Informationen davon aus, dass es für die Elternzeit das volle Elterngeld gibt. Doch das ist so nicht richtig. Sie haben zwar Anspruch auf drei Jahre Elternzeit, doch das volle Elterngeld bekommen Sie lediglich für die ersten 14 Lebensmonate Ihres Kindes. Höchstens zwölf Monate Elterngeld bekommt ein Elternteil. Arbeitet auch der Partner zur Betreuung des Kindes weniger, gibt es zwei extra Monate obendrauf. Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes beziehungsweise in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung bei Beamtinnen dient der Mutterschaftsurlaub dem Schutz der Mutter und des Kindes. Der Begriff des Mutterschaftsurlaubs ist in diesem Zusammenhang verwirrend. Schließlich ist diese Phase nicht zum Erholen gedacht, sondern eher zur Abwehr von möglichen Gefahren, die der Mutter beim Arbeiten an ihrem Arbeitsplatz drohen könnten. In Deutschland haben Mütter 14 Wochen Anspruch auf die sogenannte Mutterschaftskarenz. Viele werdende Mütter beschäftigen sich in der Schwangerschaft mit der Frage, welche finanzielle Unterstützung sie in dieser Zeit erhalten. Hilfreiche Antworten und Hinweise zum Mutterschaftsurlaub können Sie unter anderem hier beim Online-Finanz-Ratgeber finden.
Wie verhält es sich bei Selbstständigen?
Bei Nichtselbstständigen ist die Informationsflut zum Thema Elternzeit und Elterngeld umfangreich. Doch Selbstständige finden nur wenigen Antworten auf ihre Fragen. Bei Selbstständigen fällt höchst wahrscheinlich aufgrund der Geburt des Kindes einiges an Gewinn weg. Für sie ist es nicht leicht den Spagat zwischen ausreichender Kinderbetreuung und finanzieller Absicherung zu meistern. Doch auch für Selbstständige gibt es staatliche Unterstützung. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erläutert die Berechnung des Elterngeldes bei Selbstständigen folgendermaßen: „Bei Selbstständigen wird der wegen der Geburt des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf anfallenden Steuern zum jeweiligen Prozentsatz von 65 bzw. 67 Prozent und bei Geringverdienern von bis zu 100 Prozent ersetzt.“ Weitere Informationen zum Thema werden unter bmfsfj.de ausführlich erläutert.