Arbeitnehmer genießen während ihrer Elternzeit einen Kündigungsschutz. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung während dieser Zeit aus, ist diese gemäß § 134 BGB nichtig.
Der Sinn der Elternzeit liegt in der Möglichkeit, sein Kind zu betreuen und zu erziehen. Dabei beginnt der Kündigungsschutz mit dem Zeitpunkt der Antragstellung. Diese Frist liegt bei 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Meldet der Arbeitnehmer die Elternzeit jedoch vor der 8-Wochenfrist an, ist der Kündigungsschutz während dieser Zeit nicht gegeben.
Mütter, die direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen, genießen einen durchgehenden Kündigungsschutz von dem Zeitpunkt an, an dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt. In Fällen, in denen ein Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen ist, dennoch eine Kündigung auszusprechen, muss dies durch die Landesbehörde genehmigt werden. Eine solche Kündigung hat jedoch nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Existenz des Betriebes in Gefahr ist.
Eine weitere Möglichkeit für Arbeitgeber eine Kündigung auszusprechen, ist zum Einen eine schwerwiegende Vertragsverletzung des Arbeitnehmers sowie kriminelle Vergehen zu Ungunsten des Arbeitgebers.
Falls ein Arbeitnehmer aus eigener Initiative vor Ablauf der Elternzeit aus dem Betrieb, in dem er beschäftigt ist, ausscheiden möchte, kann dies durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgen.
Kündigung vor Antragstellung
Wurde eine Kündigung bereits vor der Antragstellung der Elternzeit ausgesprochen, bleibt diese weiterhin wirksam. Für die Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis befristet war und während der Elternzeit abläuft, endet dies trotzdem mit dem Fristablauf.
Es ist Eltern davon abzuraten, den Antrag auf Elternzeit an Bedingungen zu knüpfen. Eine solche Bedingung wäre zum Beispiel die Forderung, während der Elternzeit weiterhin in Teilzeit zu arbeiten. In einem solchen Fall ist es möglich, dass der Arbeitgeber diese Forderung ablehnt. Dies hätte auch zur Folge, dass von Anfang an kein Kündigungsschutz besteht.
Fazit Kündigungsschutz während der Elternzeit
Abschließend ist festzuhalten, dass ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis erst nach Beendigung der Elternzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beenden kann.