Die Elternteilzeit ist ein in Deutschland und auch in Schweden vom Gesetzgeber geregelter Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Freistellung von der Arbeit, um sich besonders in der ersten Zeit nach der Geburt auf das Kind konzentrieren zu können. Durch diese Gewährung einer Freistellung von der Arbeit möchte der Gesetzgeber eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleisten. Dabei gelten für die Elternteilzeit besondere Bestimmungen auch hinsichtlich des Kündigungsschutzes oder die Anrechnung der Elternteilzeit auf die späteren Rentenzahlungen.
Nutzen Sie den Lastenausgleich zwischen den Generationen
Der Elternteilzeit liegt die Grundidee des sogenannten Lastenausgleichs zwischen den Generationen zugrunde. Dabei wurde von dem Gedanken ausgegangen, dass jüngere Menschen gegenüber älteren Menschen nicht benachteiligt werden sollen. In der sogenannten Pflegeteilzeit wird es Angehörigen von Senioren ermöglicht sich der Pflege ihrer Eltern widmen zu können. Als Maßnahme zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird dieses Recht auf Elternzeit dabei sowohl jungen Müttern als auch jungen Vätern gleichermaßen zugesprochen, damit die jungen Eltern in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes, die Möglichkeit haben sich in ihre Situation als junge Eltern besser einleben zu können und sich mit der Versorgung und dem Aufziehen ihres Kindes möglichst sorgenfrei beschäftigen können. Dabei ergeben das Konzept der Elternteilzeit und der Pflegeteilzeit das Gesamtkonzept der sogenannten Familienteilzeit.
Die rechtlichen Regelungen des Elternteilzeitgesetzes in Deutschland
In Deutschland wird bei der Elternteilzeit auch von der „Elternzeit“ oder dem „Elternurlaub“ gesprochen. Dabei erstreckt sich die Gesetzgebung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auch auf die Bereiche des Mutterschutzes und den gesetzlichen Regelungen für den Krankheitsfall von Kindern. Die Elternzeit wird im § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz folgendermaßen geregelt und kommt für Sie in Betracht, wenn folgende Bedingungen auf Sie zutreffen:
– Eltern haben einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes,
– dabei muss der gewohnheitsmäßige Aufenthaltsort oder der Wohnsitz der Eltern sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden,
– die Elternzeit und das Elterngeld stehen sowohl Mutter als auch Vater gleichermaßen zu,
– dabei können sie die Elternteilzeit einzeln oder auch gemeinsam in Anspruch nehmen, ebenso ist die vollständige oder zeitweise Inanspruchnahme der Elternzeit möglich,
– während der Elternzeit darf keiner anderen Beschäftigung nachgegangen werden, die über 30 Wochenstunden Arbeitszeit liegt,
– die Bedingungen des Elternteilzeitgesetzes gelten auch für Beschäftigte, die in Heimarbeit ihrer Arbeit nachgehen oder auch für Beschäftigte, die sich noch in Ausbildung befinden.
Weiterhin sind für die Elternteilzeit im Elternteilzeitgesetz weitere wichtige Regelungen getroffen worden wie zum Beispiel für die Bereiche Teilzeitbeschäftigung, Erholungsurlaub oder die Weiterbildung während der Elternzeit, zum Kündigungsschutz, zur Freistellung bei der Rentenversicherung, zur Beendigung der Elternteilzeit und Anderes.