Steht die Geburt eines Kindes bevor, gibt es viele Dinge zu organisieren. In diesem Kontext bewegt sich auch die Frage, ob Elternzeit beantragt werden soll und welche Besonderheiten bezüglich der eigenen Krankenversicherung zu berücksichtigen sind.
Krankenversicherung Elternzeit – um das Thema hinreichend zu beleuchten, gilt es zuerst einmal, den eigenen Versicherungsstatus zu definieren.
Krankenversicherung Elternzeit – die Rolle der Beitragsbemessungsgrenze
Die Grundlage der Zuordnung zu einer Pflichtversicherung oder zum Status einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bildet das Einkommen. Jedes Jahr wird zu diesem Zweck seitens des Gesetzgebers die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Sie bestimmt die Summe Einkommen, die für die Bemessung der Höhe der Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zugrunde gelegt wird. Bezogen auf die Krankenversicherung beträgt diese momentan 4.350 Euro pro Monat. Liegt das Einkommen eines Arbeitnehmers unter dieser Grenze, besteht eine Pflichtversicherung. Wer mehr verdient, kann zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung wählen. Diese Wahl gilt im Übrigen einkommensunabhängig auch für Selbstständige oder Studierende.
Krankenversicherung Elternzeit – beitragsfrei oder beitragspflichtig
Arbeitnehmer, die pflichtversichert sind, besitzen während der Elternzeit den Status eines beitragsfreien Mitgliedes ihrer Krankenkasse.
Komplizierter wird es bei einer freiwilligen Versicherung. Hier gilt eine Unterscheidung in drei verschiedene Gruppen:
- nicht miteinander verheiratete Elternteile oder Alleinerziehende
- privat versicherter Ehepartner
- gesetzlich versicherter Ehepartner.
Letztere Konstellation ist einfach zu handhaben. Ist der Ehepartner, der nicht in Elternzeit ist, gesetzlich versichert, kann für den bisher freiwillig versicherten Partner, der nun die Elternzeit wahrnimmt, ein Wechsel in die beitragsfreie Familienversicherung vollzogen werden.
Ist der weiter arbeitende Partner jedoch privat versichert, werden für den bis dahin freiwillig Versicherten Beiträge fällig. Für die Berechnung der Höhe dieser Beiträge wird das Einkommen des privat versicherten Partners herangezogen.
Unverheiratet oder alleinerziehend und ehemals freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert – hier werden in jedem Fall Pflichtbeiträge fällig. Aufgrund eines eventuell niedrigen Elterngeldes kommen jedoch auch Mindestbeitragshöhen zur Anwendung. Genaue Auskünfte erteilen die jeweiligen Krankenkassen.
Krankenversicherung Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung
Elternzeit schließt nicht aus, dass in Teilzeit gearbeitet werden darf. Die Obergrenze für eine wöchentliche Arbeitszeit liegt bei 30 Stunden. Wird eine solche Teilzeitarbeit verrichtet, entfällt für Pflichtversicherte die Beitragsfreiheit. In diesem Fall sind gemessen am Teilzeiteinkommen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abzuführen. An diesen Beiträgen sind, wie vor der Inanspruchnahme der Elternzeit, Arbeitnehmer und Arbeitgeber beteiligt.
Anders bei Ausübung eines Minijobs. Aufgrund der hier greifenden besonderen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht kann dieser auch in der Elternzeit beitragsfrei bleiben. Beamte, die einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nachgehen, sollten sich separat informieren. In den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Regelungen.
Fazit
Neben individuellen Wünschen, bezogen auf die Organisation der Elternzeit und deren Aufteilung unter den Partnern, gilt es, ein besonderes Augenmerk auf mögliche zu zahlende Beiträge zur Krankenversicherung zu richten.
Unkompliziert ist in jedem Fall der Status von Eltern, die pflichtversichert sind. Hier fallen grundsätzlich keine Beiträge an.
In der Gruppe der freiwillig Versicherten sind der Eintritt in die Familienversicherung oder die Festsetzung von Mindestbeiträgen zu prüfen.
Krankenversicherung Elternzeit – insgesamt besteht in dieser Frage zwischen den Partnern durchaus Potential für eine Optimierung.