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Antrag Elternzeit

Antrag Kindergeld

Posted on 10. Januar 201615. April 2020 by admin

Ist Nachwuchs unterwegs steht für Eltern einiges an Planung an. Arzt- und Vorsorgetermine müssen gemacht, eine Hebamme gefunden, die Erstausstattung gekauft und die Verteilung der Elternzeit abgeklärt werden. Natürlich kommt dabei auch früher oder später das Thema Finanzen auf und mit ihm das Kindergeld. Doch wann den Antrag Kindergeld stellen? Was brauchen Sie alles dafür? Was ist zu beachten? Gibt es Zusatzleistungen?

Wann und wo sollte der Antrag Kindergeld gestellt werden?

In der Regel erhalten Sie den Antrag Kindergeld bei der Familienkasse Ihrer ansässigen Arbeitsagentur. Um Wege zu sparen können Sie die notwendigen Formulare auch einfach im Internet finden, dort ausfüllen und mittels E-Signatur an den Antragsservice senden oder bequem ausdrucken.Sind Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt muss der Antrag beim Dienstherren bzw. der Vergütungsstelle beantragt werden.

Mit der Antragsstellung müssen Sie dabei nicht bis zur Geburt warten. Da auch beim Kindergeld Wartezeiten von vier bis sechs Wochen üblich sind, bietet es sich sogar an, den Antrag vor Geburt zu stellen. Dokumente wie Geburtsurkunde und ggf. der Nachweis über das Sorgerecht können nachträglich zugesandt werden. Selbiges gilt auch für die Übermittlung der seit 01.01.2016 nötigen Steueridentifikationsnummer Ihres Kindes. Diese Nummer wird automatisch nach der Geburt per Post zugestellt und soll in diesem Falle absichern, dass für dieses Kind nicht mehrfach Kindergeld ausgezahlt wird.

Kindergeld und Alleinerziehende

Sind Sie alleinerziehend steht außer Frage, welcher Elternteil den Antrag Kindergeld stellt. Für den unterhaltspflichtigen Elternteil wird dabei jedoch in der Zahlung der halbe Kindergeldbeitrag berücksichtigt und abgezogen.

Keine deutsche Staatsbürgerschaft – besteht dennoch Anspruch auf Kindergeld?

Besitzen ausländische Eltern eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis und/oder einen Wohnsitz in Deutschland, sind sie automatisch berechtigt, Kindergeld zu beziehen. Sind Sie Staatsangehöriger eines EU-Staates benötigen Sie diese Nachweise nicht. In diesem Fall gilt das Recht der Freizügigkeit, welches die selben Rechte, wie für Deutsche, schafft.

Kindergeld und Kinderzuschlag – wann darf man beides beanspruchen?

Beziehen Sie als Elternpaar oder als Alleinerziehende/r Kindergeld, besteht zusätzlich die Möglichkeit einen Kinderzuschlag zu beantragen. Dies bietet sich u.a. an, wenn Elternzeit genommen wird und somit ein vermindertes Einkommen erzielt wird.

Möchten Sie diesen Antrag stellen, ist es wichtig, dass Sie über der Mindesteinkommensgrenze liegen. Diese liegt bei Elternpaaren bei 900EUR, bei Alleinerziehenden bei 600EUR. Des weiteren darf die Höchsteinkommensgrenze (Arbeitslosengeld II + prozentuelle Anteile der Wohnkosten) nicht überschritten sein. Kinderzuschlag kann dann bezogen werden, wenn sich dadurch die Einkommensverhältnisse der Familie so gestalten, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld mehr besteht.

Ebenso wie der Antrag Kindergeld sind auch die Formulare für den Kinderzuschlag über die Familienkasse der zuständigen Arbeitsagentur zu beziehen und einzureichen.

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